Betretungsverbot gemäß § 24 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Das Schulgelände darf ab 15.11.2021 nur betreten, wer:

a. eine jeweils tagesaktuelle Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen kann;
b. den Nachweis über die für den vollständigen Impfschutz nötige, mindestens 14 Tage zurückliegende Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus führen kann;
c. als asymptomatische Person im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist.

Kann der Impf- oder Genesenennachweis nicht geführt werden, weisen Schüler/innen und die in der Schule Tätigen dreimal in der Woche eine jeweils tagesaktuelle Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nach oder die Schüler/innen führen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten zur ausnahmsweisen Durchführung eines Selbsttests in der Schule mit sich. Über Ausnahmen befindet die Schulleitung im Rahmen des Hausrechts.
Bitte zeigen Sie unaufgefordert beim Betreten des gesamten Schulgeländes den Mitarbeitern der Schule den jeweiligen Nachweis. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie ohne den geforderten Nachweis das Schulgelände nicht betreten dürfen. Bitte betreten Sie auch nicht die Schulhäuser!

Die Schulleitung